§ 12 (2) § 12 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(2) Die Mitgliederversammlung ist im letzten Quartal eines Geschäftsjahres schriftlich einzuberufen.
§12 (6) §12 (6) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen. Gleiches gilt für Wahlen.
§ 12 (2) § 12 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
2) Die Mitgliederversammlung ist im ersten Quartal eines Geschäftsjahres schriftlich einzuberufen.
§12 (6) §12 (6) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen. Gleiches gilt für Wahlen. Die Mitgliederversammlung kann vor Wahlen festgelegen wie diese Durchgeführt wird. Es sind folgende Wahlmöglichkeiten zulässig, (gesonderten Wahlgang (Einzelwahlen) oder auch Blockwahlen.) Die Wahlen können immer nur in einer Wahlart durchgeführt werden, diese kann nicht nach einem Wahlgang geändert werden.
Die Mitgliederversammlung kann weitere Gremien und Ausschüsse beschließen, bzw. berufen die Aufgaben und Tätigkeiten im Verein übernehmen, bzw. durchführen. Die gewählten Gremien und Ausschüsse unterstehen dem Vorstand.
Wird die Mitgliederversammlung im letzten Quartal des Geschäftsjahres abgehalten, kann der Jahresschluss nicht stattfinden. So muss immer im Folgejahr die Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Die hat jedoch zur Folge, dass die Entlastung des Vorstandes, erst gut ein Jahr nach dem letzten Geschäftsjahr erfolgen kann.
Die Änderung hat den Vorteil, dass die Entlastung des Vorstandes im ersten Quartal des Folge Jahres nach Ende des Geschäftsjahres stattfinden kann.
Wahlen z.B. von Ämter oder andere, könne je nach Wahlart auch schneller abgehandelt werden.
§ 16 (1) VORSTAND
(1) Der Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
1 Rechner
1 Stv. Rechner
1 Schriftführer
1 Stv. Schrifführer
4 Beisitzer
§ 16 (1) VORSTAND
(1) Der Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
1 Rechner
1 Stv. Rechner
1 Schriftführer
1 Stv. Schriftführer
1 Medienbeauftragter/Pressewart
4 Beisitzer
Neuerung
§ 7 EHRENMITGLIEDER
Zu Ehrenmitgliedern können natürliche und juristische Personen gewählt werden, die besondere Verdienste erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
§ 7 EHRENMITGLIEDER
Zu Ehrenmitgliedern können natürliche und juristische Personen gewählt werden, die besondere Verdienste erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
(1) Voraussetzungen zur Ernennung eines Ehrenmitgliedes sind, eine mindestens zehnjährige Mitgliedschaft und Mindestalter von 45 Jahren.
(2) Zum Ehrenvorsitzenden des Vereins kann ein amtierender 1. Oder 2. Vorsitzender bei seinem Ausscheiden ernannt werden. Voraussetzung ist eine mindestens zehnjährige Vorstandstätigkeit, sowie ein Mindestalter von 45 Jahren.
Der Ehrenvorsitzende ist zu Sitzungen des Vorstandes einzuladen und besitzt dort Stimmrecht.
(3) Ebenso können durch Beschluss des Vorstandes nach Vorschlag weitere Ehrungen an Mitglieder in Form von Ehrenurkunden oder ähnliches verliehen werden.
Voraussetzung hierfür sind besondere Leistungen oder Dienste im und für den Verein.
Neuerung
§ 21 DSGVO war nicht vorhanden
§ 21 Datenschutzerklärung Hinweise und Rechte:
§ 21 Datenschutzerklärung beinhaltet die „Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person“ gemäß Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
§ 21 Datenschutzklausel
1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und Zwecke des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung ist nicht statthaft.
3. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten, Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit, sowie nach Ablauf seiner Mitgliedschaft auf unverzügliche Sperrung und Löschung seiner Daten.
4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.
Zusatz